OER-FAQs
Die folgende Sammlung von FAQs (Frequently Asked Questions – häufig gestellte Fragen) entwächst aus der Beratung österreichischer Hochschullehrender durch den Urheberrechtsexperten Žiga Škorjanc und wird laufend ergänzt. Sie steht unter einer CC BY SA Lizenz.
Haben Sie rechtliche Fragen zu OER in der akademischen Lehre? Schreiben Sie uns an fragenzuoer@openeducation.at
1: Welche Rechte benötige ich, um ein Werk unter einer Creative-Commons-Lizenz als Open Content zu lizenzieren?
Um ein Werk als Open Content lizenzieren zu dürfen, muss die/der Lizenzgeber:in Inhaber:in aller diesbezüglichen Rechte sein. Eine CC-Lizenz gewährt den Nutzer:innen nicht-ausschließliche Rechte zur Verwendung des Werks, daher muss die/der Lizenzgeber:in Inhaber:in aller ausschließlichen bzw. exklusiven Rechte sein, die von der CC-Lizenz im Einzelfall umfasst sind (z. B. Vervielfältigung, Weitergabe, Bearbeitung; zu fremden Inhalten in lizenzierten Werken siehe FAQ4 und FAQ5).[1]
Die/der Lizenzgeber:in kann daher entweder die/der Urheber:in selbst oder Inhaber:in eines (ausschließlichen) Werknutzungsrechts sein.[2] Hingegen reicht eine einfache (nicht-ausschließliche) Werknutzungsbewilligung für die Erteilung einer CC-Lizenz nicht aus.[3] Des Weiteren können aufgrund einer CC-Lizenz selbst keine Unterlizenzen erteilt werden (zur Weiterlizenzierung von abgewandeltem Material [4] siehe FAQ4, FAQ6 und FAQ7).[5]
[1] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (2. Aufl., 2016), 19, herausgegeben von der Deutschen UNESCO Kommission, Wikimedia Deutschland und dem Hochschulbibliothekszentrum NRW, meta.wikimedia.org/wiki/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences /Guide/de (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[2] | § 24 Abs 1 Satz 2 UrhG: „Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht)“; CC, Who gives permission to use material offered under Creative Commons licenses?, creativecommons.org/faq/ (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[3] | § 24 Abs 1 Satz 1 UrhG; Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 19. |
[4] | Abschnitt 1.a des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[5] | Abschnitt 2.a.1 des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
2: Kann ich mir bei Lizenzierung eines Werkes unter CC-Lizenz gewisse Rechte vorbehalten?
Open-Content-Lizenzen basieren auf dem Paradigma „einige Rechte vorbehalten“ (Some Rights Reserved) und bieten interessierten Nutzer:innen die Möglichkeit, weitgehende Rechte zur Nutzung des Inhalts zu erlangen. Dennoch können je nach Art der Lizenz Beschränkungen existieren.[1]
Es gibt zwei CC-Lizenzen bei denen sich die/der Lizenzgeber:in die (Ver-)Änderungen des lizenzierten Materials vorbehält, CC BY-ND und CC BY-NC-ND. Das ND-Modul (No Derivatives – Keine Bearbeitung) bedeutet allerdings nicht, dass das Material überhaupt nicht bearbeitet oder geändert werden darf, sondern vielmehr, dass das Recht, Bearbeitungen zu veröffentlichen oder zu teilen,[2] vorbehalten ist, und jeder, der dies tun will, eine zusätzliche Nutzungserlaubnis in Form eines individuellen Lizenzvertrags mit der/dem Rechteinhaber:in einholen muss. Der Zweck des ND-Moduls liegt darin, die Integrität des Werks vor unerwünschten Varianten zu schützen.[3]
Des Weiteren kann sich die/der Lizenzgeber:in die kommerzielle Nutzung eines Werkes vorbehalten, indem sie/er eine CC-Lizenz mit NC-Modul (Non Commercial – Nicht kommerziell) wählt.[4] Zur Auswahl stehen CC BY-NC, CC BY-NC-SA und CC BY-NC-ND.[5] Die/der Lizenzgeber:in kann bei diesen Lizenzen von Fall zu Fall über kommerzielle Nutzungen entscheiden und für die Erteilung eines individuellen Lizenzvertrags Lizenzgebühren verlangen.[6]
Ferner ist zu beachten, dass bei CC-Lizenzen generell unzulässig ist, zusätzliche oder abweichende Lizenzbedingungen, die im standardisierten Lizenzvertrag nicht vorgesehen sind, zu vereinbaren.[7] Werden daher in einer Lizenzvereinbarung weitere Nutzungsrechte vorbehalten (z. B. Onlinenutzungen), handelt es sich nicht mehr um eine CC-Lizenz, und es darf kein Bezug auf Creative Commons genommen werden.[8]
[1] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (2. Aufl, 2016), 17, herausgegeben von der Deutschen UNESCO Kommission, Wikimedia Deutschland und dem Hochschulbibliothekszentrum NRW, meta.wikimedia.org/wiki/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences /Guide/de (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[2] | Siehe den Begriff „Weitergabe“, Abschnitt 1.k (bzw. i) des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[3] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 17 und 54. |
[4] | Abschnitt 1.h (Definition) und Abschnitt 2.a.1 (Lizenzgewährung) des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[5] | CC, Mehr über die Lizenzen, creativecommons.org/licenses/ (zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[6] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 17 und 33. |
[7] | Abschnitt 2.a.5.C/B und Abschnitt 7 des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[8] | CC, Modifying the CC licenses, wiki.creativecommons.org/wiki/Modifying_the_CC_licenses (zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
3: Wann darf ich lizenziertes Material nutzen, ohne mich an die Lizenzbedingungen, z. B. an das SA-Modul (Share Alike – Weitergabe unter gleichen Bedingungen), zu halten?
Wird lizenziertes Material [1] auf eine Art und Weise genutzt, die außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegt oder die bereits vom Gesetz gestattet ist, braucht sich die/der Nutzer:in nicht an die Verpflichtungen aus dem Lizenzvertrag zu halten.[2]
Bei vom Gesetz erlaubten freien Werknutzungen handelt es sich etwa um das Zitatrecht und das Recht zur Vervielfältigung zum eigenen und zum privaten Gebrauch.[3]
Systematisch aus dem urheberrechtlichen Schutzbereich ausgenommen ist der (reine) Werkgenuss ausschließlich in der Privatsphäre einer/s Nutzer:in, weil dadurch keine neue Öffentlichkeit eröffnet wird (z. B. Lesen eines Buches).[4] Dementsprechend sind auch CC-Lizenzen erst zu beachten, wenn ein Werk öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet wird.[5]
[1] | Abschnitt 1.h des CC-Lizenzvertrags, creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de, oder Abschnitt 1.e des CC-Lizenzvertrags creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[2] | Abschnitt 2.a.2 und Abschnitt 8.a des CC-Lizenzvertrags, , oder Abschnitt 1.e des CC-Lizenzvertrags creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[3] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (2. Aufl, 2016), 38, herausgegeben von der Deutschen UNESCO Kommission, Wikimedia Deutschland und dem Hochschulbibliothekszentrum NRW, meta.wikimedia.org/wiki/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences /Guide/de (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[4] | Urheberrecht knüpft an die „Werkvermittlung“ an, Anderl in Kucsko/Handig, urheber.recht2 § 14 UrhG (Stand 1.4.2017, rdb.at) Rz 8ff. |
[5] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 39. |
4: Darf ich Werke, die fremde Inhalte (z. B. Zitate), enthalten, unter eine CC-Lizenz stellen?
Eigene Werke oder lizenziertes Material [1] können fremde Inhalte (third-party content) enthalten, deren Nutzung immer eine vertragliche oder gesetzliche Ermächtigung voraussetzt. Diese Ermächtigung kann sich etwa aus einer CC-Lizenz oder einer freien Werknutzung als Bild- oder Musikzitat ergeben. Um ein Werk als Open Content (weiter-)lizenzieren zu dürfen, muss die/der Lizenzgeber:in Inhaber:in aller diesbezüglichen Rechte sein (siehe Q7). Wird die Ermächtigung zur Weiterlizenzierung des abgewandelten Materials [2] aus einer CC-Lizenz abgeleitet, dann ist auf deren Lizenzbedingungen und die Lizenzkompatibilität zu achten (siehe FAQ6 und FAQ7).
Werden fremde Inhalte hingegen aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung im Wege einer freien Werknutzung in eigenen Werken oder lizenziertem Material genutzt, können diese nicht ohne Weiteres weiterlizenziert werden. Diese Inhalte sind vom eigenen Urheberrecht bzw. von der CC-Lizenz des Gesamtwerks nicht umfasst. Deren Einbindung in die weiterlizenzierten Werke ist nur zulässig, sofern bei der (konkreten) weiteren Nutzung die Voraussetzungen für die freie Werknutzung wiederum erfüllt sind. Alle fremden Inhalte sind mit einem entsprechenden Vermerk zu kennzeichnen (siehe FAQ5).[3]
[1] | Abschnitt 1.h des CC-Lizenzvertrags, creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de, oder Abschnitt 1.e des CC-Lizenzvertrags creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[2] | Abschnitt 1.a des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[3] | Amini/Blechl/Losehand, FAQs zu Creative-Commons-Lizenzen unter besonderer Berücksichtigung der Wissenschaft, 7, phaidra.univie.ac.at/view/o:408042 (zuletzt abgerufen am 16.07.2020); CC, May I apply a CC license to my work if it incorporates material used under fair use or another exception or limitation to copyright? creativecommons.org/faq/ (zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
5: Was muss ich tun, wenn ich ein Werk, das fremde Inhalte enthält, unter eine CC-Lizenz stelle?
Die/der Lizenzgeber:in sollte klar kenntlich machen, für welche Elemente des Werks die Lizenz gilt und für welche nicht.[1] Dies gilt vor allem für fremde Inhalte, die aufgrund einer freien Werknutzung verwendet werden, und für Material, das unter einer anderen (inkompatiblen) CC-Lizenz steht (etwa ein unter CC-BY-NC-ND lizenziertes Bild in einem unter CC-BY-NC publizierten Text; siehe FAQ5 und FAQ6).[2]
Die Elemente, die der CC-Lizenz nicht unterliegen, sind prominent zu kennzeichnen.[3] Hierzu gibt es mehrere Möglichkeiten. Ein Lizenz- bzw. Rechtevermerk kann entweder neben dem jeweiligen Inhalt oder für alle fremden Inhalte, die nicht der Lizenz unterliegen, am Beginn oder Ende des Werks (z.B. im Vor- oder Abspann eines Videos) angebracht werden. In dem Vermerk kann etwa darauf hingewiesen werden, dass auf einen Inhalt eine andere Lizenz anwendbar ist oder dieser nicht zur Weiterverwendung freigegeben wird.[4]
[1] | CC, Considerations for licensors and licensees, Scope of the license, wiki.creativecommons.org/wiki/considerations_for_licensors_and_licensees (zuletzt abgerufen am 17.07.2020). |
[2] | CC, Marking/Creators/Marking third party content, wiki.creativecommons.org/wiki/Marking/Creators/Marking_third_party_content (zuletzt abgerufen am 29.07.2020); ferner siehe auf der Webseite der Creative Commons unter creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (alle zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[3] | CC, May I apply a CC license to my work if it incorporates material used under fair use or another exception or limitation to copyright? creativecommons.org/faq/ (zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[4] | CC, Marking/Creators/Marking third party content. |
6: Darf ich Werke, die bereits unter einer CC-Lizenz stehen, bearbeiten und anschließend weiterlizenzieren? Was ist eigentlich eine Bearbeitung?
Wird lizenziertes Material [1] bearbeitet, ist darauf zu achten, ob die jeweilige CC-Lizenz Bearbeitungen zulässt.[2] Zwei CC-Lizenzen enthalten das ND-Modul (No Derivatives – Keine Bearbeitung), bei dem sich die/der Lizenzgeber:in das Recht vorbehält, Bearbeitungen zu veröffentlichen oder zu teilen.[3] Selbst in diesen Fällen bleiben die Herstellung des abgewandelten Materials und dessen Weitergabe in der Privatsphäre zulässig (siehe FAQ2 und FAQ3).[4]
Was unter einer Bearbeitung (adaptation) zu verstehen ist, wird in CC-Lizenzen definiert.[5] Als abgewandeltes Material (adapted material)[6] gelten danach neben den Bearbeitungen des Werkes selbst (z. B. Kürzungen, Erweiterungen oder Neuordnung des Inhalts) auch etwa Übersetzungen in eine andere Sprache und Umwandlungen eines Werks in eine andere Werkkategorie, wie z. B. die Verfilmung eines Romans.[7]
Hingegen sind (rein) technische Änderungen wie Formatänderungen oder Digitalisierung nicht umfasst, weil das Werk inhaltlich unverändert bleibt.[8]
Des Weiteren kann ein Werk auch durch Veränderung des Kontextes oder Verbindung mit anderen Werken bearbeitet werden, ohne dabei selbst verändert zu werden (siehe FAQ6). Dies ist etwa der Fall bei Synchronisierung von Musik mit anderen Werken, z. B. die Verwendung von Musik als Hintergrund für ein Video oder als Filmmusik, oder bei Verwendung eines Bildes oder Zeichentrickfigur in einem Video.[9]
[1] | Abschnitt 1.h (bzw. e) des CC-Lizenzvertrags, creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[2] | CC, Can I combine material under different Creative Commons licenses in my work? creativecommons.org/faq/ (zuletzt abgerufen am 28.07.2020). |
[3] | Siehe den Begriff „Weitergabe“, Abschnitt 1.k (bzw. i) des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[4] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 55. |
[5] | CC, What is an adaptation? creativecommons.org/faq/ (zuletzt abgerufen am 29.07.2020); siehe auch § 5 UrhG. |
[6] | Abschnitt 1.a des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[7] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 55f; Abschnitt 2.a.4 des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[8] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 55. |
[9] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 55f; Abschnitt 1.a des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
7: Darf ich Werke, die fremde Logos oder Produkte enthalten, unter eine CC-Lizenz stellen?
Weisen Logos und Produkte erforderliche Werkqualität auf, genießen sie urheberrechtlichen Schutz.[1] Parallel können Logos und Produkte als Marken geschützt werden.[2] Geschützt wird nicht die originelle, schöpferische Leistung der/des Urheber:in, sondern die Unterscheidungs- und Kennzeichnungskraft der Marke für Waren und Dienstleistungen.[3] Markenrechtlicher Schutz besteht nur in Waren- und Dienstleistungsklassen, für die Markenschutz beantragt wurde.[4] Der Schutz entsteht mit Eintragung in das Markenregister.[5] Ein Dritter darf eine Marke ohne eine Markenlizenz nur in wenigen Ausnahmefällen verwenden, etwa zu Zwecken der Identifizierung von oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die der/des Markeninhaber:in.[6]
Des Weiteren sind Markenrechte nicht von CC-Lizenzen umfasst.[7] Da keine Markenlizenz gewährt wird, darf eine mit dem Werk verbundene Marke nur dazu verwendet werden, besagtes Werk unter den Bedingungen der erteilten CC-Lizenz zu teilen.[8] Der Lizenznehmer darf hingegen weder seine eigenen Werke unter dieser Marke bewerben[9] noch darf er – entsprechend dem Gebot der inhaltlichen Indifferenz[10] – behaupten, dass die/der Eigentümer:in der Marke die Veröffentlichung seiner eigenen geänderten Versionen unterstützt hätte.[11] Zusätzlich können Logos und Produkte als Design bzw. (Geschmacks-)Muster geschützt werden.[12] Ein Design muss neu und eigenartig sein, um geschützt werden zu können.[13] Der Schutz wird mit Eintragung in das Musterregister erlangt.[14]
Ein geschütztes Erzeugnis darf ohne eine Designlizenz im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken, zum Zweck der Zitierung oder zum Zweck der Lehre wiedergegeben werden.[15] In Betracht kommt daher Lehrtätigkeit aller Art innerhalb und außerhalb von Bildungseinrichtungen, sofern dadurch eine erläuternde Befassung mit dem wiedergegebenen Muster erfolgt.[16] Auch Designrechte sind von CC-Lizenzen nicht umfasst. Da fremde Muster nur aufgrund der gesetzlichen Ermächtigung genutzt werden können, ist deren Wiedergabe im weiterlizenzierten Werk nur zulässig, sofern die (konkrete) weitere Nutzung die gesetzlichen Anforderungen (z.B. Lehrzweck) erfüllt (siehe FAQ4 und FAQ5).
[1] | Werke sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst, § 1 UrhG. |
[2] | Etwa als Bildmarke mit Wortelementen oder als Formmarke mit Wortelementen, siehe EUIPO, Markendefinition, euipo.europa.eu/ohimportal/de/trade-mark-definition (zuletzt abgerufen am 29.07.2020). |
[3] | Büchele/Kerbler/Strasser, Können Logos urheberrechtlich geschützt sein? faq-copyright.uibk.ac.at/koennen-logos-urheberrechtlich-geschuetzt-sein/ (zuletzt abgerufen am 29.07.2020). |
[4] | §§ 1, 10 und 16 Markenschutzgesetz („MSchG“). |
[5] | § 19 MSchG. |
[6] | § 10 Abs 3 Z 3 MSchG. |
[7] | Wie auch nicht Patentrecht, Abschnitt 2.b.2 des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[8] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (2. Aufl., 2016), 45, herausgegeben von der Deutschen UNESCO Kommission, Wikimedia Deutschland und dem Hochschulbibliothekszentrum NRW, meta.wikimedia.org/wiki/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences /Guide/de (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[9] | Siehe § 10a MSchG. |
[10] | Abschnitt 2.a.6 des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |
[11] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 45 |
[12] | Ein Geschmacksmuster ist das zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsbild eines Erzeugnisses: Form, Muster und Farben, EUIPO, Geschmacksmuster, euipo.europa.eu/ohimportal/de/design-definition (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[13] | § 2 Musterschutzgesetz 1990 („MuSchG“). |
[14] | § 4 MuSchG. |
[15] | § 4a Abs 1 Z 1 und 3 MuSchG. |
[16] | Thiele in Thiele/Schneider, MuSchG (2018) § 4a Rz 46. |
8: Sind von CC-Lizenzen sämtliche Rechte umfasst oder können andere Rechte die Nutzung des lizenzierten Materials beschränken?
Von CC-Lizenzen sind ausdrücklich Patent- und Markenrechte ausgenommen. Dies gilt auch für das Musterrecht (siehe FAQ7). Des Weiteren werden Urheberpersönlichkeitsrechte (Recht auf Veröffentlichung, Recht auf Namensnennung, Schutz vor Entstellung des lizenzierten Werks), Recht auf Privatheit, auf Datenschutz und/oder ähnliche Persönlichkeitsrechte durch eine CC-Lizenz nicht berührt. Jedoch verzichtet die/der Lizenzgeber:in in CC-Lizenz soweit zulässig auf diese Rechte.[1]
Allerdings kann die/der Lizenzgeber:in nur über Rechte entscheiden, die sie/ihn selbst betreffen. Sind von der Veröffentlichung eines Werkes die Rechte Dritter betroffen, muss die/der Lizenzgeber:in sicherstellen, dass sie/er alle notwendigen Einwilligungen und Genehmigungen eingeholt hat, um etwa Fotos oder Videos unter einer bestimmten CC-Lizenz veröffentlichen zu dürfen.[2] Des Weiteren empfiehlt Creative Commons, Inhalte, an denen Rechte Dritter bestehen, klar kenntlich zu machen, um die Nutzer:innen auf diese Rechte hinzuweisen und ihnen allenfalls eine direkte Einholung von Einwilligungen und Genehmigungen zu ermöglichen (siehe auch FAQ5).[3]
[1] | Abschnitt 2.b.1 des CC-Lizenzvertrags, etwa creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.de oder creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.de (beide zuletzt abgerufen am 16.07.2020); Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen (2. Aufl., 2016), 45ff, herausgegeben von der Deutschen UNESCO Kommission, Wikimedia Deutschland und dem Hochschulbibliothekszentrum NRW, meta.wikimedia.org/wiki/Open_Content_-_A_Practical_Guide_to_Using_Creative_Commons_Licences /Guide/de (zuletzt abgerufen am 09.07.2020). |
[2] | Kreutzer, Open Content – Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen, 46 FN 58. |
[3] | CC, How are publicity, privacy, and personality rights affected when I apply a CC license? creativecommons.org/faq/ (zuletzt abgerufen am 16.07.2020). |